LONDON, 13. Juli 2026 /PRNewswire/ -- STL (NSE: STLTECH), ein führender Anbieter von Konnektivitätslösungen für KI-fähige digitale Infrastruktur, gab heute einen endgültigen Sieg in seinem europäischen Patentstreit mit Fujikura Ltd. bekannt. Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPO) hat in einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2026 eine endgültige, verbindliche und nicht anfechtbare Entscheidung erlassen, mit der das europäische Patent EP 3796060 von Fujikura in seiner Gesamtheit für nichtig erklärt wurde. Das Urteil entscheidet den britischen Patentstreit zwischen den Parteien zugunsten von STL.
Das geistige Eigentum von STL wurde über Jahrzehnte hinweg aufgebaut und wird durch ein Portfolio von 785 Patenten geschützt, das sich über die wichtigsten globalen Märkte erstreckt, auf denen das Unternehmen tätig ist. STL entwickelt gemeinsam mit seinen Kunden maßgeschneiderte optische Lösungen, welche die KI-gesteuerte digitale Infrastruktur von morgen vorantreiben.
Dieses Urteil hat für STL folgende positive wirtschaftliche Auswirkungen:
„STL misst Innovation und geistigem Eigentum große Bedeutung bei und setzt sich weltweit nachdrücklich für den Schutz seiner Rechte an geistigem Eigentum ein. Diese Entscheidung der höchsten Berufungsinstanz des EPA ist eine eindrucksvolle Bestätigung der Stärke unserer globalen Position im Bereich des geistigen Eigentums, der Integrität unserer Forschung und Entwicklung sowie unserer fundierten technologischen Kompetenz", kommentierte Dr. Badri Gomatam, Group CTO bei STL. „Unsere vollständig vertikal integrierte „Glass to Data Center"-Lösung gewährleistet unseren weltweiten Kunden eine unübertroffene Qualitätskontrolle und absolute Widerstandsfähigkeit der Lieferkette."
Informationen zu STL - Sterlite Technologies Ltd
STL ist ein weltweit führender Anbieter von fortschrittlichen Konnektivitätslösungen, der End-to-End-Lösungen für den Aufbau von KI-fähigen Infrastrukturen, FTTx-, ländlichen, Unternehmens- und Rechenzentrumsnetzwerken anbietet. Mit Produktionsstätten in Nordamerika, Europa und Asien liefern wir unsere Lösungen in mehr als 100 Länder. Rechenzentrums- und Cloud-Anbieter, Telekommunikationsbetreiber, Internetdienstanbieter und Großunternehmen arbeiten mit STL zusammen, um ihre zukunftsfähige digitale Infrastruktur aufzubauen. Die Unternehmensziele von STL basieren auf Kundenorientierung, Forschung und Entwicklung sowie Nachhaltigkeit. Weitere Informationen, Kontaktieren Sie uns, stl.tech | Twitter | LinkedIn | YouTube

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Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.