GUANGZHOU, China, 4. April 2026 /PRNewswire/ -- GAC setzte im März seine starke Dynamik im Auslandsgeschäft fort; der Monatsabsatz der eigenen Marken belief sich auf 17.031 Einheiten. Der kumulierte Absatz im ersten Quartal belief sich auf 42.165 Einheiten, was einem Anstieg von 86 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Angetrieben von der Strategie „One GAC 2.0" und dem Leitmotiv „Tech-Driven GAC – Ausbau der globalen Reichweite durch ein ganzheitliches Ökosystem" beschleunigt GAC seinen Wandel vom reinen Produktexporteur hin zu einem globalen Unternehmen.
Der AION V blieb ein Spitzenreiter und verzeichnete im März einen Umsatzanstieg von 321 % im Vergleich zum Vorjahr. Sein geräumiger Innenraum, das intelligente Cockpit, fortschrittliche Fahrerassistenzsysteme und eine Reichweite von 510 km haben ihn in vielen Ländern zu einem beliebten „Star-Modell" gemacht.
Regional lag der asiatisch-pazifische Raum weiterhin an der Spitze. In Singapur und Thailand stiegen die Verkaufszahlen im Vergleich zum Vorjahr um 304 % bzw. 99 %. Die Sonderverwaltungszone Hongkong erzielte einen historischen Durchbruch: Das Großhandelsvolumen näherte sich im März 2.000 Einheiten, wobei über 2.500 Fahrzeugzulassungsunterlagen eingereicht wurden. Bei den lokalen Zulassungen belegte das Unternehmen den dritten Platz und erreichte damit einen historischen Höchststand. GAC führte in Hongkong sechs Star-Modelle ein, baute ein flächendeckendes Vertriebsnetz auf und startete ein spezielles Express-Logistiksystem, um die Lieferzeiten drastisch zu verkürzen. In Europa wurden stetige Fortschritte erzielt – in Portugal (+37 % im Monatsvergleich) und Polen (+300 % im Monatsvergleich). Der AION UT rollte in Österreich vom Band, was einen wichtigen Schritt in der lokalen Fertigung darstellt. In Nord- und Südamerika stiegen die Verkaufszahlen in Uruguay im Vergleich zum Vorjahr um 567 %, während sie in Kolumbien um 283 % zulegten. Der AION UT wurde in Bolivien als bestes Kompakt-Elektrofahrzeug ausgezeichnet, und der GS4 MAX wurde zum „Besten SUV" gekürt.
GAC stärkte zudem seine Markenpräsenz durch wirkungsvolle Veranstaltungen. Auf der Bangkok International Motor Show stellte das Unternehmen seine erste Service-Marke für den ausländischen Markt vor: GAC CARE. In Südamerika sponserte das Unternehmen die TC2000-Meisterschaft und ging eine Partnerschaft mit dem kolumbianischen Millonarios Fútbol Club ein. In Äthiopien weihte GAC einen Flagship-Store in Addis Abeba ein und stellte dort vier reine Elektrofahrzeuge vor.
Von Hongkong bis Europa und von Afrika bis nach Amerika verankert GAC seine Philosophie „In Local, For Local" und erzielt damit nicht nur Umsatzwachstum, sondern auch eine positive Resonanz. Mit Blick auf die Zukunft wird GAC seine lokalisierten Aktivitäten weiter vorantreiben, sein globales Servicenetzwerk ausbauen und weltweit kohlenstoffarme, intelligente Mobilitätslösungen bereitstellen.
Weitere Informationen über GAC finden Sie im Internet: https://www.gacgroup.com/en oder folgen Sie uns auf Social Media.

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Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.