
Moore gelten als stille Schwergewichte des Klimaschutzes: Sie speichern langfristig CO2 und bieten seltenen Tier- und Pflanzenarten Rückzugsräume. In Sachsen sind solche Ökosysteme jedoch zur Ausnahme geworden. Nach Angaben des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie existieren rund 47.000 Hektar Moore und organische Nassstandorte, was etwa 2,5 Prozent der Landesfläche entspricht. Nur ein Bruchteil davon gilt allerdings noch als naturnahes Moorökosystem. Viele Flächen wurden in der Vergangenheit entwässert, um sie für Land- und Forstwirtschaft nutzbar zu machen; allein gut 11.000 Hektar Moorböden werden heute als Grün- oder Ackerland genutzt.
Die Staatsregierung versucht, daraus politische Konsequenzen zu ziehen. Im Koalitionsvertrag haben CDU und SPD vereinbart, ein Konzept für die sächsischen Moorflächen zu erarbeiten. Ziel ist es, die Reduktion von Netto-CO2-Emissionen, Ökosystemleistungen, Biodiversitätsschutz und landwirtschaftliche Nutzung in Einklang zu bringen. Für Eigentümer und Nutzer der Flächen soll zugleich eine „dauerhafte wirtschaftliche Perspektive“ entstehen. Nach Auskunft des Umweltministeriums befindet sich das Papier auf der Zielgeraden und soll Ende des Jahres veröffentlicht werden. Es ist als Handlungsleitfaden mit fachlich empfehlendem Charakter vorgesehen; konkrete Flächenziele sollen darin jedoch nicht festgeschrieben werden.
Umweltverbände halten den bisherigen Ansatz für zu zögerlich. Der sächsische Landesverband des BUND kritisiert, der Moorschutz gehe bislang nicht über einzelne Modellprojekte hinaus. Nötig sei, einen wesentlichen Teil der Flächen wiederzuvernässen – sowohl in den Lausitzer Niedermooren als auch in den erzgebirgischen Hochmooren, fordert Landesvorsitzender Felix Ekardt. Das Landesamt für Umwelt verweist darauf, dass sich der Zustand entwässerter Flächen generell weiter verschlechtere, während dort, wo Wiedervernässungsmaßnahmen eingeleitet wurden, Anzeichen einer Stabilisierung zu beobachten seien.
Konfliktfrei ist die Revitalisierung der Moorstandorte nicht. Laut Umweltministerium bremsen vor allem komplexe Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung umfangreicher Projekte und Nutzungskonflikte mit Landwirtschaft und Trinkwasserschutz den Fortschritt. Aktuell laufen Renaturierungs- und Schutzvorhaben unter anderem in der Mothäuser Heide im Erzgebirge und im Dubringer Moor im Landkreis Bautzen. Parallel bereitet Sachsen mehrere Anträge im Rahmen der Bundesförderrichtlinie „1.000 Moore“ vor, um zusätzliche Mittel für neue Projekte einzuwerben. Mit der seit diesem Jahr angebotenen Beratungsstelle „MoSa – Moorbodenschutz in den Moorregionen Sachsens“ versucht das Landesamt zudem, Akteure vor Ort fachlich zu unterstützen und weitere Flächen für den Moorschutz zu gewinnen.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.