
Die jüngste Rede von US-Präsident Donald Trump zum Iran-Krieg hat die zarte Erholung an den deutschen Aktienmärkten abrupt gestoppt. Nach drei positiven Handelstagen wird der Dax erneut unterhalb der Marke von 23.000 Punkten gehandelt beziehungsweise erwartet. Vor dem langen Osterwochenende reduzieren Investoren ihre Engagements deutlich: Am Terminmarkt wurde der Leitindex am Morgen rund 1,9 Prozent tiefer auf 22.860 Punkte taxiert, im frühen Xetra-Handel fiel er zeitweise um 1,6 Prozent auf 22.936 Punkte.
Auslöser der neuen Verkaufswelle sind verschärfte Drohungen Washingtons im Konflikt mit dem Iran. Trump stellte in seiner Ansprache zwar erneut ein mögliches Ende des Krieges in Aussicht, bekräftigte jedoch zugleich frühere Ankündigungen weiterer Angriffe. Die USA seien auf dem Weg, alle militärischen Ziele im Iran „sehr bald“ zu erreichen, sagte er. Bis dahin werde es weitere heftige Angriffe geben, potenziell auch gegen Kraftwerke des Landes. Marktbeobachter wie Thomas Altmann von QC Partners verweisen darauf, dass die Börsen gerade begonnen hatten, eine friedlichere Perspektive einzupreisen – diese Hoffnung sei durch die neuen Signale aus dem Weißen Haus wieder zunichtegemacht worden.
Zusätzliche Nervosität löst das von Trump verlängerte Ultimatum an Teheran aus. Am Montag, dem 6. April, läuft die Frist zur Zerstörung von Energieanlagen im Iran ab, mit der die US-Regierung die Öffnung der Straße von Hormus erzwingen will. Die Meerenge gilt als zentrale Route für den globalen Ölhandel, jede Unsicherheit über ihre Zugänglichkeit schlägt rasch auf die Ölpreise durch. Nach einem deutlichen Preisanstieg am Energiemarkt reagieren Aktienanleger weltweit mit erhöhter Vorsicht, da steigende Energiekosten und das Risiko einer weiteren Eskalation die Konjunktur und Unternehmensgewinne belasten könnten.
Die Risikoaversion zeigt sich nicht nur im Dax. Der MDax mittelgroßer deutscher Unternehmen gab um 2,2 Prozent auf 28.570 Punkte nach, der Eurozonen-Leitindex EuroStoxx 50 verlor rund 1,8 Prozent. Viele Marktteilnehmer nutzen die bevorstehenden Feiertage, um Positionen abzubauen und sich vor möglichen Überraschungen im weiteren Verlauf des Iran-Konflikts abzusichern. Die Reaktionen unterstreichen, wie eng geopolitische Entwicklungen, Ölpreisbewegungen und die Bewertung der Aktienmärkte miteinander verflochten sind.

Das Landgericht Ellwangen hat eine Klage gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns abgewiesen und damit die Übermittlung von Facebook- und Instagram-Daten in die USA grundsätzlich gebilligt. Nach Auffassung der Kammer haben Nutzerinnen und Nutzer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Grenzüberschreitende Datenflüsse seien für global konzipierte soziale Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 O 480/24.
Der Kläger hatte verlangt, Meta solle die Übertragung seiner Daten in die USA unterbinden und insbesondere eine mögliche Zugänglichkeit für US-Sicherheitsbehörden ausschließen. Zudem forderte er Schadenersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Informationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netzwerk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus, der gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des mit Meta geschlossenen Nutzungsvertrags erforderlich sei.
Eine zentrale Rolle in der Begründung spielte der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum "EU-US Data Privacy Framework" vom 10. Juli 2023. Die Richter verwiesen darauf, dass dieser Beschluss verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten feststelle. Vor diesem Hintergrund bedürften Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA keiner gesonderten Genehmigung. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den von Brüssel vorgegebenen Rechtsrahmen für transatlantische Datentransfers.
Auch den verlangten immateriellen Schadenersatz sprach das Landgericht Ellwangen dem Kläger nicht zu. Er habe einen konkreten Schaden nicht hinreichend darlegen können, urteilte die Kammer. Das Verfahren macht deutlich, welche Bedeutung der aktuelle EU-Rahmen für Datenübermittlungen in die USA in der gerichtlichen Praxis bereits hat – und dass Nutzer, die sich pauschal gegen die Speicherung und Verarbeitung ihrer Social-Media-Daten außerhalb Europas wenden, in Deutschland derzeit auf erhebliche rechtliche Hürden treffen.