
Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 verspricht der deutschen Wirtschaft zwar zusätzliche Impulse, bleibt für die Gastronomie wegen ungünstiger Anstoßzeiten aber hinter ihrem Potenzial zurück. Laut einer Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) könnten Kneipen, Bars und Biergärten zwar von einem Umsatzplus profitieren, müssen jedoch mit deutlich geringeren Mehreinnahmen rechnen, als es bei früheren Turnieren möglich gewesen wäre.
IW-Ökonom Marc Scheufen zufolge beschert das Turnier der Gastronomie zusätzliche Erlöse von rund 67,4 Millionen Euro. Wären alle Partien auf 19 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit terminiert, läge dieser Wert demnach bei knapp 103 Millionen Euro. Die WM wird ab dem 11. Juni 2026 in den USA, Kanada und Mexiko ausgetragen, die Zeitverschiebung beträgt sechs bis neun Stunden. Mehr als die Hälfte der Begegnungen beginnt nach Mitternacht MESZ, einige sogar erst um 4 Uhr oder später – ein Zeitfenster, in dem viele Betriebe geschlossen sind oder nur eingeschränkt öffnen.
Die ungewöhnlich späten Anstoßzeiten schlagen sich auch im Zuschauerverhalten nieder. Nur etwa vier Prozent der potenziellen Zuschauer der Spiele der deutschen Nationalmannschaft dürften laut Scheufen Partien verfolgen, die sich über Mitternacht hinausziehen oder erst danach beginnen. Je nach Gegner rechnet das IW dennoch mit 18 bis 26 Millionen Menschen, die die Deutschland-Spiele zu Hause oder in der Gastronomie verfolgen. Zum Vergleich: In Katar 2022 lag diese Spanne wegen Boykottaufrufen bei 9 bis 17 Millionen, bei der WM 2014 in Brasilien dagegen bei 26 bis 35 Millionen.
In der Gesamtbilanz erwartet das IW durch die WM einen zusätzlichen Umsatz von rund 400 Millionen Euro für die deutsche Wirtschaft. Davon profitieren neben der Gastronomie vor allem der Lebensmitteleinzelhandel, der Verkauf von Fanartikeln und Elektronik wie Fernsehern oder Beamern sowie Werbe- und Sponsoringerlöse. Auf das Bruttoinlandsprodukt dürfte das Turnier allerdings kaum durchschlagen. Wie stark die Branche im Detail profitiert, hängt nach Einschätzung von Branchenvertretern nicht nur von den Anstoßzeiten ab, sondern auch von Faktoren wie Wetter und der sportlichen Performance der deutschen Mannschaft. Grundlage der IW-Berechnungen ist ein Ausscheiden des DFB-Teams im Achtelfinale; ein späteres Weiterkommen könnte die Umsätze entsprechend erhöhen.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.